Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis und regelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggf. die weiteren Konditionen der Abwicklung (Zeugnis, Urlaub, Restlohn, Abfindung, Herausgabe- und Verschwiegendheitspflichten etc.). Der Aufhebungsvertrag dient wie auch der Abwicklungsvertrag (s. dort) der Konfliktvermeidung und der Verhinderung eines Kündigungsschutzprozesses. Der Arbeitnehmer trägt dann allerdings das Risiko der Verhängung einer 12wöchigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Daher empfiehlt sich ein Aufhebungsvertrag in der Regel nur für solche Arbeitnehmer, die bereits ein anschließendes Arbeitsverhältnis gefunden haben. Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.7.2006 (B 11a AL 47/05) soll neuerdings keine Sperrzeit mehr verhängt werden, wenn dem Arbeitnehmer eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung droht und der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt.
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