Der Betriebsrat ist das von den Arbeitnehmern eines Betriebes gewählte Organ, das im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts als Partner des Arbeitgebers in den Angelegenheiten des Betriebes mitbestimmt und mitwirkt. Die Wahl eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer arbeiten, von denen mindestens drei wählbar sein müssen (vgl. § 1 BetrVG). Der Betriebsrat besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, die nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestaffelt ist. Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre (vgl. § 21 BetrVG). Der Betriebsrat braucht, wenn er aus mehreren Mitgliedern besteht, einen Vorsitzenden samt Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse nach außen. Größere Betriebsräte müssen einen Betriebsausschuss bilden, dem dann die Führung der laufenden Geschäfte obliegt. Die Kosten der Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber zu tragen (vgl. § 40 I BetrVG). Die Betriebsratsmitglieder haben gemäß § 37 I BetrVG ein unentgeltliches Ehrenamt inne. Die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist gemäß § 15 KSchG grundsätzlich ausgeschlossen. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. In einem Konzern kann ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Unter Umständen kann auch die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich sein. Die bedeutsamsten Aufgaben des Betriebsrats liegen in der Mitwirkung und Mitbestimmung bei betrieblichen Entscheidungen. Die Angelegenheiten, in denen solche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsbefugnisse vorgesehen sind, teilt man, dem Gesetz folgend, in soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten sowie Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsschutz und betrieblicher Umweltschutz. Die Beteiligungsrechte umfassen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte unterschiedlicher Intensität. Die schwächste Form der Beteiligung sind die Unterrichtungsrechte. Hierauf folgen die Anhörungsrechte und die Beratungsrechte. Die Widerspruchsrechte haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Arbeitgeberentscheidung, sondern erzeugen schwächere Rechtsfolgen. Aufgrund der Zustimmungsverweigerungsrechte ist der Betriebsrat in der Lage, bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG die Durchführung der Maßnahme durch den Arbeitgeber zu verhindern. Die oberste Stufe der Beteiligungsrechte sind die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Der wichtigste Fall ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (vgl. § 87 BetrVG). Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat können in der Form der Betriebsvereinbarung (siehe dort) und der Regelungsabrede erfolgen. Hierbei begründet die Regelungsabrede nur Rechte und Pflichten zwischen den Betriebspartnern.
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