Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Der Begriff Arbeitszeit kann in drei verschiedene Konstellationen bedeutsam werden. Er kann sich auf die zulässige Höchstdauer, die konkret geschuldete Dauer der Arbeitszeit sowie die Lage der Arbeitszeit beziehen. Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit. Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht und wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Weiterhin wird die zulässige Dauer der Arbeitszeit durch vorgeschriebene Ruhepausen begrenzt. Nachtarbeit unterliegt aufgrund der damit verbundenen außergewöhnlichen Belastungen besonderen Regelungen. Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück gehört für gewöhnlich nicht zur Arbeitszeit. Die geschuldete Dauer der Arbeitszeit ergibt sich typischerweise aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag, soweit dieser Anwendung findet. In den meisten Branchen gelten Tarifverträge über die Arbeitszeitdauer, so dass der Tarifvorbehalt gemäß § 77 III 1 BetrVG Betriebsvereinbarungen entgegensteht. Die Lage der Arbeitszeit unterliegt ebenso wie die Dauer der Arbeitszeit den Schranken des Arbeitsschutzrechtes. Auch hierbei sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes über die Höchstarbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeiten und die Nachtarbeit zu beachten. Wird die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt, muss die Sonn- und Feiertagsruhe gewahrt bleiben, soweit nicht Ausnahmen vorliegen. Die Lage der Arbeitszeit wird selten durch Tarifvertrag geregelt. Rechtsgrundlage ist vielmehr regelmäßig der Arbeitsvertrag. Fehlen arbeitsvertragliche Regelungen greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
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