An welchem Ort der Arbeitnehmer seine Arbeit zu verrichten hat ergibt sich zunächst einmal aus dem Arbeitsvertrag. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 NachwG hat der Arbeitgeber den Arbeitsort in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen, den er spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erstellen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Soweit es an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt oder kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, muss der Arbeitsort anhand der näheren Umstände, insbesondere die Natur des Arbeitsverhältnisses, bestimmt werden. Typischerweise ist die Arbeitsleistung in einem bestimmten Betrieb zu erbringen. Abweichungen können sich aber aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ergeben, wenn z. B. die Arbeitsleistung an wechselnden Orten außerhalb des Betriebes zu erbringen ist (Kraftfahrern, Handwerkern). Ist ein bestimmter Betrieb als Arbeitsort vereinbart, so kann der Arbeitgeber einseitig, d. h. ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, den konkreten Ort innerhalb des Betriebes bestimmen (sog. „Direktionsrecht“). Die Versetzung in einen anderen Betrieb setzt hingegen eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung voraus (sog. „Versetzungsklausel“), andernfalls ist eine solche Versetzung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unwirksam.
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