Die Beweislast regelt, wer im Fall der Nichtklärung oder Nichtaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen, vom Gegner bestrittenen Tatsache den Prozess verliert. Hierbei ist zwischen subjektiver und objektiver Beweislast zu unterscheiden. Erstere regelt welcher Partei es in einem bestimmten Stadium des Prozesses obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten. Letztere legt fest, dass wenn das Ergebnis einer Beweisaufnahme das Gericht nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der beweisbedürftigen Tatsache zu überzeugen vermag, dies zulasten dessen geht, der die Beweislast trägt. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen. Der Kläger hat daher grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen, der Beklagte dagegen die Tatsachen, die eine rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einrede begründen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt und wird durch gesetzliche Beweislastregelungen, gesetzliche Vermutungen sowie bestimmten von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen durchbrochen.
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