Im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen (§ 312 SGB III). Darin hat der Arbeitgeber alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können, wie z.B. Art der Tätigkeit, deren Beginn und Ende, der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts und andere Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder noch zu beanspruchen hat. Die Angaben werden in einem entsprechenden Formular der Arbeitsagentur eingetragen. Die Pflicht zur Erteilung der Bescheinigung besteht für den Arbeitgeber auch dann, wenn über eine Kündigung noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist und somit noch nicht feststeht ob und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Arbeitgeber ist zudem zur Wahrheit verpflichtet. Unrichtige, unvollständige oder auch verspätete Bescheinigungen können Ordnungsgelder und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen (§§ 321, 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III).
Zurück