Der Dienstvertrag eines Chefarztes unterscheidet sich dem Grunde nach nicht von einem "normalen" Arbeitsvertrag. Chefärzte unterfallen den gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie alle anderen Arbeitnehmer und sind keine "Leitenden Angestellten", wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat. Dennoch weist ein Chefarztvertrag eine Reihe von Besonderheiten auf. Wichtige Regelungspunkte im Rahmen von Vertragsverhandlungen sind: Wirtschaftlichkeitsgebot/Budgetverantwortung, Dienstaufgaben, Mitwirkungsrechte in Personalangelegenheiten, Fortbildung, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, Dienstreisen, Vertretung, Arbeitszeit und Rufbereitschaft, Lohnfortzahlung einschließlich Liquidationsrecht. Ein besonderes Augenmerk gilt hier insbesondere den sog. "Entwicklungsklauseln" (siehe dort), die erheblichen Einfluss auf das Honorar des Arztes haben können.
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