Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei Ausübung einer gesetzlich versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der zu einem Körperschaden führt (vgl. § 8 SGB VII). In diesem Fall werden die allgemeinen zivilrechtlichen Ersatzregelungen durch die gesetzliche Unfallversicherung modifiziert. Zum Kreis der gegen Arbeitsunfälle pflichtversicherten Personen gehören grundsätzliche alle Arbeitnehmer (vgl. § 2 I Nr. 1 SGB VII). Der Versicherungsschutz umfasst hierbei jedoch nur Unfallrisiken im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses. Außerdem muss die für den Unfall ursächlich gewordene Handlung mit der versicherten Beschäftigung im Zusammenhang stehen(vgl. §§ 7 ff. SGB VII). Der Schadensausgleich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst Heilbehandlungen, Verletztenrente sowie ggf. Hinterbliebenenrente. Schmerzensgeld wird hingegen nicht gezahlt und Sachschäden sind auch nicht ersatzfähig. Ansprüche aufgrund eines Personenschadens gegen den Arbeitgeber und Arbeitskollegen sind bei Vorliegen eines Versicherungsfalles grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der Arbeitsunfall wurde vorsätzlich verursacht oder es handelt sich um einen Wegeunfall(Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder Heimweg).
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