Entwicklungsklauseln finden sich meist in den vorformulierten Chefarztverträgen der Krankenhäuser. Solche Klauseln eröffnen dem Krankenhausträger die Möglichkeit, strukturelle und organisatorische Änderungen im Krankenhaus vorzunehmen. Danach ist es dem Krankenhausträger beispielsweise erlaubt, die Bettenzahl zu ändern, andere Chefärzte gleicher Fachrichtung einzustellen, den Umfang der Abteilung zu ändern oder Leistungen anderweit zuzuweisen. Diese Maßnahmen können erheblichen Einfluss auf die Einkünfte des Arztes haben und zu schweren finanziellen Einbußen führen. In der überwiegenden Zahl der Fälle bedarf es hierzu nicht einmal der Zustimmung oder Erlaubnis des Arztes. Wenn überhaupt beschränkt sich seine Beteiligung auf einoptionales Anhörungsrecht. Er kann die Entscheidung des Krankenhausträgers aber letztlich nicht verhindern. Der Krankenhausträger kann auf diese Weise einseitig die Leistungen des Arztes kürzen. Die meisten Krankenhäuser orientieren sich bei der Formulierung der Entwicklungsklauseln an der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft herausgegebenen „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag“. Hier findet sich folgender Vorschlag (Stand 2/06): § 15 (1) Der Krankenhausträger kann nach Anhörung des Arztes strukturelle und organisatorische Änderungen im Krankenhaus vornehmen: 1. Den Umfang der …-Abteilung sowie die Zahl und Aufteilung der Betten in dieser Abteilung ändern; 2. Die Ausführung bestimmter Leistungen von der …-Abteilung ganz oder teilweise abtrennen und anderen Fachabteilungen, Funktionsbereichen, Institutionen, Untersuchungs- oder Behandlungseinrichtungen oder Ärzten zuweisen; 3. weitere selbständige Fachabteilungen, Funktionsbereiche oder Institute - auch gleicher Fachrichtung - im Krankenhaus neu einrichten, unterteilen, abtrennen oder schließen; 4. weitere Fachärzte - auch gleicher Fachrichtung - in anderen Abteilungen als leitende Abteilungsärzte einstellen oder als Belegärzte zulassen. (2) Dem Arzt stehen bei Maßnahmen nach Absatz 1 keine Entschädigungsansprüche zu, wenn seine Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 4, 5, 6) wenigstens …% der durchschnittlichen Vergütung gem. § 8 I und der variablen Vergütung nach § 8 II a und b in den letzten 60 Monaten erreicht.
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