Macht der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses Erfindungen oder entdeckt technische Verbesserungsmöglichkeiten, stellt sich die Frage, wer die Verwertungsrechte daran erwirbt und ob dem Arbeitnehmer hierfür eine Vergütung zusteht. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) unterscheidet zunächst zwischen einer "Diensterfindung" und einer "freien Erfindung". Man spricht von einer Diensterfindung (vgl. § 4 II ArbNErfG), wenn diese während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit erwachsen ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht. Diensterfindungen muss der Arbeitnehmer unverzüglich melden. Der Arbeitgeber kann die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nehmen. Hierdurch gehen alle Rechte aus der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Bekanntgabe seines Namens sowie eine angemessene Vergütung. Eine freie Erfindung (vgl. 4 III ArbNErfG) liegt vor, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Erfindung melden. Die Rechte an einer freien Erfindung stehen aber grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu.
Zurück