Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht eine Elternzeit vor, d.h. eine Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Betreuung und Erziehung von Kindern für die Dauer von bis zu 3 Jahren. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, kann aber für den Zeitraum von einem Jahre auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil ganz oder teilweise, allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil genommen werden. Während der Dauer der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (vgl. § 18 BEEG). Verboten ist dem Arbeitgeber die Kündigung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, höchstens jedoch ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt dann auf Antrag des Arbeitgebers durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Ist ein Elternteil nicht vollerwerbstätig, kann Elterngeld beansprucht werden (vgl. §§ 1 ff. BEEG). Es beträgt 67 % des in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens, mindestens aber 300,00 EUR und maximal 1.800,00 EUR. Das Elterngeld wird in den ersten zwölf Monaten des Kindes gewährt. Falls auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit für mindestens zwei Monate auf höchstens 30 Stunden pro Woche, verlängert sich der Bezugszeitraum um zwei weitere Monate.
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