Im Rahmen des gleichberechtigten Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im Sinne eines Zustimmungserfordernisses (insbesondere § 87 Abs.1 BetrVG) bedarf es einer Konfliktlösungsmöglichkeit, falls eine Einigung scheitert (siehe auch „Betriebsvereinbarung“). Die institutionelle Zuständigkeit hierfür liegt bei der sogenannten Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Kosten der Einigungsstelle sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 76a Abs.1 BetrVG). Die wichtigsten Fallgestaltungen, in denen eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, sind: Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 87 I BetrVG, Ausgleichsmaßnahmen aufgrund Arbeitsplatzverschlechterung sowie Gestaltung von Personalfragebögen gem. § 91 BetrVG, Schaffung von Auswahlrichtlinien für personelle Maßnahmen nach § 95 Abs.1 und 2 BetrVG, Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen gem. § 98 Abs.4 BetrVG und Erstellung von Sozialplänen gem. § 112 Abs.4 BetrVG. Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen müssen (§ 76 Abs.2 BetrVG).
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