Gebühren sind die Gerichtskosten, die neben den Auslagen in einem gerichtlichen Verfahren anfallen. Sie werden aufgrund eingehender gesetzlicher Vorschriften erhoben, und zwar insbesondere für den Zivilprozess nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Der sogenannten Gebührenstreitwert, für den vorrangig die §§ 39 ff GKG und nur subsidiär die §§ 3 bis 9 ZPO gelten, regelt die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (vgl. hierzu „Honorar“). Gerichtskosten fallen nur einmal an. Der Kläger muss einen Vorschuss in Höhe von drei Gebühren nach dem Gebührenstreitwert im Zeitpunkt der Einreichung der Klage einzahlen. Vorher soll die Klage gemäß § 12 I GKG nicht zugestellt werden. Eine spätere Reduzierung des Streitwerts wirkt sich nicht auf die Gerichtskosten aus. Lediglich bei vollständigen Klagerücknahmen, übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Verzicht auf eine streitige Kostenentscheidung, vollständigen Anerkenntnissen oder Klageverzicht ermäßigt sich die Gebühr von 3,0 auf 1,0. Die Kosten (Gerichtskosten und Anwalts- und Parteikosten) werden grundsätzlich nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens verteilt („Wer verliert, bezahlt“). Eine Ausnahme gilt für die Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten in der ersten Instanz. Hier trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst.
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