Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug geraten, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern. Ist der Arbeitnehmer zwischenzeitig ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, kann deshalb allein noch nicht auf das Fehlen der Leistungsbereitschaft geschlossen werden, da der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann. Der Annahmeverzug ist aber beendet, wenn der Arbeitnehmer seinen fehlenden Leistungswillen offenbart, indem er auf eine Arbeitsaufforderung überhaupt nicht reagiert. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.5.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 251/11
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