Ansprüche auf Zahlung eines Bonus entstehen, auch wenn sie erst später fällig werden, regelmäßig zeitanteilig im Bezugsjahr. Für die Zeit vor der Insolvenzeröffung sind Boni normale Insolvenzforderungen nach § 108 Abs.3 InsO, für die Zeiten danach hingegen Masseforderungen nach § 55 Abs.1 Nr.2 InsO. Das gilt im Übrigen auch für Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seiner vertraglichen Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen ist. BAG, Urteil vom 14.11.2012 - 10 AZR 793/11
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