Eine per E-Mail übersandte Kündigung entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und ist daher unwirksamn. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags in elektronischer Form verstößt gegen das Schriftformerfordernis in § 623 BGB (das gilt im Übrigen auch für Kündigungsschreiben, die per Telefax übersandt werden). Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung für den Fall eines Streits über den Zugang der Kündigung. Davon dürfe nicht abgewichen werden. Im entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter innerhalb der Probezeit eine Kündigung per E-Mail und später - nach Ablauf der Probezeit - das Original des Kündigungsschreibens erhalten. Aufgrund des Formverstoßes galt nun nicht mehr die kurze Kündigungsfrist der Probezeit, sondern die „normale“ Kündigungsfrist (hier: drei Monate). ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011 – 2 Ca 5676/11
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