Nach dem Sozialplan vom 13.12.2004 erhalten ausscheidende Mitarbeiter von Karstadt nach ihrem Übergang in die Transfergesellschaft PEAG eine zusätzliche Abfindung, wenn es Ihnen gelingt, vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der PEAG eine neue Anstellung zu finden. Karstadt verweigerte im vorliegenden Fall die Zahlung, mit der Begründung, diese Regelung würde nur dann gelten, wenn der Mitarbeiter auch vor Ablauf der ursprünglichen indiviuellen Kündigungsfrist bei Karstadt eine neue Stelle findet. Nur dann würde Karstadt Kosten sparen. Das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 26 Ca 125/06) hatte Karstadt am 8.11.2006 verurteilt, die zusätzlich Abfindung zu zahlen. Mit Urteil vom 5.9.2007 hat das Landarbeitsgericht Hamburg die dagegen eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. In seiner Begründung weist das LAG darauf hin, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelung für die ehemaligen Mitarbeiter in erster Linie ein finanzieller Anreiz geschaffen werden sollte, die PEAG vorzeitig zu verlassen. Einen Zusammenhang mit dem Ablauf der vormals geltenden Kündigungsfrist sei nicht zu erkennen und würde dem Ziel, die Mitarbeiter ohne Zeit einer Arbeitslosigkeit unter Qualifizierung möglichst schnell in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln und einen finanziellen Anreiz für eigenen Einsatz zu geben, auch entgegenstehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde aufgrund einer gegenläufigen Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichtes zugelassen (§ 72 Abs.2 Satz 2 ArbGG).
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