Ein krasses Mißverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgeld führt bei einem zwischen Eheleuten geschlossenen Arbeitsvertrag nicht ohne weiteres dazu, dass es sich um ein (nichtiges) Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs.1 BGB handelt. Es obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber, durch Zuweisung von Arbeit den vertraglichen Leistungsrahmen auszuschöpfen. Die monatliche Abführung der anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung steht insoweit auch der Annahme entgegen, dass die Vertragsparteien die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollten (Arbeitsgericht Oldenburg v. 23.5.2008 - 3 Ca 451/06).
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