Sieht eine unternehmerische Konzeption vor, zur Vermeidung weiterer Verluste das aufgewandte Arbeitsentgelt für Löhne und Gehöter um 15% zu kürzen, dann ist eine dahingehende Änderungskündigung unverhältnismäßig, wenn im Kündigungszeitpunkt schon ersichtlich ist, dass allein wegen des endgültigen Ausscheidens weiterer Arbeitnehmer die Kürzung der Arbeitszeit aller verbleibenden Arbeitnehmer um 15% nicht mehr in dieser Höhe notwendig ist (LAG Berlin v.5.12.2007 - 15 Sa 1546/07).
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