Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne des SGB III kann nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung - einschließlich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung übertragen werden. Es widerspricht dem Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts, eine Beitrags- und Versicherungspflicht während Zeiten der Freistellung von der Arbeit bei fortbestehender Entgeltzahlungspflicht zu verneinen. Der unwiderruflich freigestellte Arbeitnehmer ist daher krankenversicherungspflichtig (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz v. 21.6.2007 - L 5 KR 213/06).
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