Jeden kleinste Änderung der Vertragbedingungen, führt im Rahmen der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages zur Unwirksamkeit der Befristung und führt somit zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichung (hier: z.B. Fälligkeit des Lohnzahlung vom 1. auf den 10. des Folgemonats) eine wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts zur Folge hat (LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2008 - 14 Sa 1447/07 - nicht rechtskräftig).
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