Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer alle Unwirksamkeitsgründe spezifiziert und gemäß §§ 4, 6 KSchG rechtzeitig geltend machen. Versäumt er dies, kann er sich auf den Unwirksamkeitsgrund (hier: Unkündbarkeit aufgrund tariflichen Alterskündigungsschutz) nicht mehr berufen (BAG, Urteil vom 8.11.2007 - 2 AZR 314/06).
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