Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Bedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 2 Abs. 2 S. 2 KSchG). Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Annahme eines Änderungsangebots eine Frist, darf diese die Dreiwochenfrist nicht unterschreiten. Ist die Frist kürzer bemessen, führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung, sondern setzt lediglich die gesetzliche Annahmefrist in Lauf. (BAG, Urteil vom 18.5.2006 - 2 AZR 230/05)
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