Soweit ein Formulararbeitsvertrag neben einer (drucktechnisch hervorgehobenen) Befristung von einem Jahr im nachfolgenden Vertragstext eine weitere Befristung zum Ablauf einer 6monatigen Probezeit enthält, ohne dies besonders hervorzuheben, handelt es sich um eine überraschende Klausl gem. § 305c Abs.1 BGB mit der Folge, dass diese weitere Probebefristung nicht Vertragsbestandteil wird (BAG, U. v. 16.4.2008 - AZR 132/07).
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