Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs.1 EFZG besteht auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine künstliche Befruchtung bedingt ist. Dies gilt jedenfalls für solche Behandlungen, die aufgrund eines von der Krankenkasse genehmigten Behandlungsplans i.S.v. § 27 SGB V erfolgen. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2008 - Az. 10 Sa 449/08)
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