Eine Unterbrechung des Arbeitsweges von mehr als zwei Stunden für private Zweck führt zum Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Wegeunfall. Wenn unklar bleibt, ob der Versicherte den Weg nicht länger als zwei Stunden unterbrochen hat, trägt er hierfür die objektive Beweislast (Bundessozialgericht, Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R).
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