Setzt ein Angestellter eine betriebseigene Maschine instand, um sie privat zu nutzen, und wird dabei verletzt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. So entschied das Bundessozialgericht am 12. Mai 2009 (Az: B 2 U 12/08). Auf dem Weg zur Arbeit bemerkte ein Autofahrer, dass sein Fahrzeug unvermittelt bremste. Er beschloss, in seinem Betrieb, in dem er als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer angestellt war, dem Schaden nachzugehen. Nach Ende seiner Arbeitszeit setzte er sein Auto auf die dortige Hebebühne, die Mitarbeiter auch zu privaten Zwecken benutzen durften. Diese ließ sich jedoch nicht hochfahren. Gemeinsam mit zwei Kollegen gelang es dem Mann, die verklemmte Spindel des Hebebühnenmotors zu lösen. Als ein Kollege daraufhin die Hebebühne einschaltete, löste sich der Werkzeugschlüssel, den der Mann noch nicht entfernt hatte, und schlug ihm gegen den Kopf. Der Mann erlitt eine Schädelverletzung. Als Folge des Unfalls trat außerdem eine posttraumatische Epilepsie ein. Vor Gericht wollte der Mann erreichen, dass sein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt würde. Der Unfall sei bei der Reparatur einer betriebseigenen Maschine passiert, nicht bei der seines Fahrzeugs. Das Bundessozialgericht in letzter Instanz lehnte das jedoch ab. Zur Zeit des Unfalls habe sich der Kläger auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers aufgehalten. Den Unfall selbst erlitt er jedoch, als er eine rein private Tätigkeit ausübte, die in keinem Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit gestanden habe. Zwar sei die Reparatur der Hebebühne – die nicht zu seinem Arbeitsbereich gehörte –, im Ergebnis für seinen Arbeitgeber nützlich gewesen, doch sei sie durch das „eigenwirtschaftliche Interesse“ des Angestellten, die Instandsetzung seines Autos, motiviert gewesen. Um bei solchen so genannten gemischten Tätigkeiten klarer abgrenzen zu können, fragt das Gericht danach, ob die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, auch ausgeführt worden wäre, hätte es keinen privaten Grund gegeben. Im vorliegenden Fall hätte der Mann die Hebebühne nicht repariert, wenn er sie nicht für die Untersuchung seines Pkw benötigt hätte.
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