Rauchen während der Arbeitszeit, ohne den Zeiterfassungsautomaten zu bedienen, kann eine Kündigung rechtfertigen. So entschied das Arbeitsgericht Duisburg am 14. September 2009 (Az: 3 Ca 1336/09). Eine seit vielen Jahren im Betrieb angestellte Frau war 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen machte, ohne vorher „auszustempeln“. Dies war in dem Betrieb jedoch Vorschrift. Im Frühjahr 2009 stellte der Arbeitgeber fest, dass die Angestellte wiederum an drei aufeinander folgenden Tagen Raucherpausen machte, ohne sich am Zeiterfassungsautomaten ab- und hinterher wieder angemeldet zu haben. Auch reichte die Frau in den darauf folgenden Tagen keine Korrekturbelege nach. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Mit Recht, urteilten die Richter. Auch der „kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung“ sei eine schwere Vertragsverletzung und zerstöre das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zurück