Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies betrifft beispielsweise Fälle, bei denen unrichtige Angaben zu Altersteilzeit und Aufstiegsmöglichkeiten gegeben werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09
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