Eine Angehörige der Zeugen Jehovas kann nicht ohne weiteres berufliche Aufgaben ablehnen, die mittelbar zu den Vorbereitungen der Fastnacht gehören, indem sie sich auf ihre Glaubens-und Gewissensfreiheit beruft. Das entschied das Arbeitsgericht Freiburg am 14. Januar 2010 (Az: 13 Ca 331/09). Die Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten bei einer Stadt lehnte es ab, bei den Vorbereitungen zur Fastnacht mitzuwirken. Im Rahmen des Stadtmarketings ging es dabei unter anderem um Dekorationsarbeiten und die Organisation der Bewirtung von Beschäftigten und Publikum. Ihre Teilnahme an Fastnachtsveranstaltungen erwartete ihr Arbeitgeber nicht. Bei ihrer Ablehnung berief sich die junge Frau, Angehörige der Zeugen Jehovas, auf einen Gewissenskonflikt aufgrund ihrer religiösen Überzeugung. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer Abmahnung, gegen die die Frau klagte. Ohne Erfolg. Zwar sei in der Tat die Gewissensfreiheit der Klägerin tangiert worden, so die Richter, doch habe sie dies nach Abwägung der Interessen beider Seiten hinzunehmen. Entscheidend sei, dass die Klägerin von Anfang an wusste, welche Aufgaben im Rahmen ihrer Ausbildung auf sie zukommen würden. Sie hatte bei der Einstellung zwar darauf hingewiesen, dass sie Zeugin Jehovas sei, jedoch nicht, dass sie aufgrund ihrer religiösen Überzeugung grundsätzlich bestimmte Aufgaben nicht übernehmen würde.
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