Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Tätigkeitsschwerpunkt in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Gleichstellungsbeauftragte gesucht wird. Frauen wenden sich in Problemfragen leichter an eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 –
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