Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase in einem Altersteilzeitmodell für einen längeren Zeitraum, ist eine Nacharbeit angemessen, auch wenn sich dadurch die Freistellungsphase verkürzt. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 2. November 2009 (Az: 14 Sa 811/09). Ein Angestellter hatte mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeitmodell vereinbart. Dieses sah eine erste, zweieinhalb Jahre dauernde Arbeitsphase vor, der sich eine ebenso lange dauernde Freistellungsphase anschloss. Der Arbeitnehmer erkrankte in der Arbeitsphase wiederholt für längere Zeiträume, die sechs Wochen überschritten. Die vertragliche Regelung sah vor, dass er die Hälfte des Zeitraums, in dem er Krankengeld bezog, nacharbeiten müsse. Dementsprechend verschob sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten, endete aber zum vereinbarten Zeitpunkt, so dass sich die Zeit der Freistellung um insgesamt 158 Tage verkürzte. Der Arbeitnehmer sah hierin eine Benachteiligung und klagte. Auch in der zweiten Instanz gaben die Richter dem Arbeitgeber Recht. In der Arbeitsphase spare der Mitarbeiter ein Guthaben an, das ihm in der Freistellungsperiode ausgezahlt werde. Durch eine längere Erkrankung werde dieses Prinzip „gestört“: Er erarbeite sich in dieser Zeit kein Guthaben. Für diese Zeiträume, in der Arbeitnehmer Krankengeld bezögen, fehle eine gesetzliche Regelung. Daher hätten Arbeitgeber und Mitarbeiter im vorliegenden Fall vertraglich vereinbart, dass eine Verpflichtung zur „Nacharbeit“ bestehe. Diese Regelung sei, so die Richter, sachgerecht und angemessen.
Zurück