In der Regel verfällt der gesetzliche Urlaub ersatzlos, wenn er nicht bis zum Jahresende (ggf. bis zum 31.3. des Folgejahres) genommen wird. Das gilt aber nicht für den Urlaub, den Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnten. Dieses sog. „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen ist bei langer Erkrankung jedoch zeitlich begrenzt. Der Urlaubsanspruch verfällt, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der Urlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres genommen wird. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.8.2012, Aktenzeichen: 9 AZR 353/10 Gleiches gilt, wenn der während des Urlaubsjahres ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend macht. Ein Verfall gem. § 7 Abs.3 BUrlG tritt nicht ein. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.6.2012, Aktenzeichen: 9 AZR 652/10
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