Der Abwicklungsvertrag regelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Folgen eines beendeten Arbeitsverhältnisses (Zeugnis, Urlaub, Restlohn, Abfindung, Herausgabe- und Verschwiegendheitspflichten etc.). Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag (siehe dort) hat hier der Arbeitgeber bereits gekündigt und der Arbeitnehmer nimmt die Kündigung im Rahmen des Abwicklungsvertrages hin. Der Abwicklungsvertrag dient der Konfliktvermeidung und der Verhinderung eines Kündigungsschutzprozesses. Früher wurden Abwicklungsverträge geschlossen, um durch diese Konstruktion eine Sperrzeit zulasten des Arbeitnehmers beim Bezug von Arbeitslosengeld zu verhindern. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.12.2003 (B 11 AL 35/03 R) ist diese Praxis überholt. Nunmehr muß der Arbeitnehmer auch hier mit einer Sperrzeit rechnen, so dass nur noch ein gerichtlicher Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Sicherheit bietet. Ein Abwicklungsvertrag empfiehlt sich daher in erster Linie nur für die Arbeitnehmer, die bereits ein anschließendes Arbeitsverhältnis gefunden haben. Mittlerweile hat das BSG seine Entscheidung etwas relativiert. Laut Urteil vom 12.7.2006 (B 11a AL 47/05) soll jedenfalls dann keine Sperrzeit mehr verhängt werden, wenn eine Abfindung im Rahmen des § 1a Abs.2 KSchG (maximal ein halber Monatsverdienst pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) gezahlt wird und dem Arbeitnehmer ansonsten eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung droht.
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