Eine Abfindung wird vom Arbeitgeber i. d. R. gezahlt, um einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden oder vorzeitig zu beenden. Denn oft ist es fraglich, ob eine Kündigung rechtlich wirksam ist. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit Ausspruch der Kündigung die Abfindung ausdrücklich versprochen oder in anderer Weise zugesagt (z.B. in einem Aufhebungsvertrag oder Sozialplan). Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und abhängig von vielen Faktoren (Prozessrisiko, Betriebszugehörigkeit, Einkommen, Unterhaltspflichten, Alter, Schwerbehinderung, Arbeitsmarktchancen, wirtschaftliche Lage des Unternehmens etc.). Für eine angemessene Abfindung ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine professionelle rechtliche Beratung unerlässlich, um das Risiko klar einschätzen zu können. Die Arbeitsgerichte und viele Anwälte bedienen sich meist einer Faustformel, der so genannten „Regelabfindung“. Danach beträgt die Höhe der Abfindung bei gleicher Risikoverteilung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Diese Regel ist aber nur ein grober Maßstab und keineswegs verbindlich. Seit dem 1.1.2006 ist der Abfindungsbetrag zu versteuern. Es fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
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