Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen. Soweit hier nichts geregelt ist, stellt sich die Frage, ob der Anspruch trotzdem entstanden sein könnte, wenn z. B. der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren immer Weihnachtsgeld gezahlt hat. Der Arbeitgeber wird häufig sagen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und er darüber jedes Jahr neu entscheidet, aber ist das auch zulässig?

Insbesondere in älteren Arbeitsverträgen findet sich häufig eine Formulierung wie: „Sonstige Leistungen des Arbeitgebers wie z.B. Sonderzahlungen, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc. sind freiwillig und jederzeit widerrufbar. Auch bei mehrfacher und regelmäßiger Leistung, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“

Diese Klausel ist unwirksam. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.9.2011 (10 AZR 526/10) verstößt eine solche Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag aufgrund der Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt gegen das sog. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Während beim Widerrufsvorbehalt ein Anspruch erst einmal entsteht, später aber durch Widerruf beseitigt werden kann, steht beim Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung des Anspruches in der freien Entscheidung des Arbeitgebers. Die Klausel stehen also im Widerspruch zueinander. Das mag in den Ohren des Laien wie Haarspalterei klingen, hat aber in der Praxis erhebliche Auswirkungen, denn bei wiederholter Gewährung des Weihnachtsgeldes muss der Arbeitgeber auch künftig zahlen.

Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann sich daher lohnen.
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